Schadensersatz bei Hotellärm

Den Lärm einer Freiluftdiskothek müssen Urlauber nicht als permanente Störung der Nachtruhe hinnehmen. Das entschied eine Kölner Richterin. Ungestörter Schlaf während des Urlaubs wäre von besonderer Bedeutung. Die Richterin verurteilte deshalb einen Reiseveranstalter zur Rückzahlung von 60 % des Reisepreises und 600 EUR Schadensersatz.

Im Badeort Hurghada in Ägypten habe die Familie während des zweiwöchigen Urlaubs keine Augen zu gemacht. Der Krach kam aus der Freiluftdisko des Schwimmbads und war von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens zu hören. An Schlafen war da nicht zu denken.

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