Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben für die Ferienwohnung im Urlaub können auch steuerlich abgesetzt werden. Das wird viele Urlauber freuen, denn so kann man zusätzlich mehr Geld in die nächste Urlaubskasse bringen.

Das Absetzen bei der Steuer kann jedoch nur unter ganz bestimmten Umständen realisiert werden. Hier muss man sich erkundigen, ob die Eigentümer die Immobilie vermieten oder auch selbst nutzen. Wenn die Wohnung hierbei durchgängig vermietet wird und sie steht auch immer dazu bereit, können die Aufwendungen als Werbungskosten mit angegeben werden. Dazu können die Unterhalts- und Bewirtschaftungskosten, Abschreibungen auf Gebäude und Einrichtung sowie die Grundsteuer angerechnet werden. Wenn die Eigentümer die Wohnung jedoch zeitweise selbst nutzen, dann muss man nachweisen, dass diese am jeweiligen Ort üblichen Vermietungszeiten nicht mehr als 25 Prozent unterschreiten. Wenn es keinen Vergleichswert gibt, muss man immer eine Prognose vorlegen. Allerdings muss die Ferienwohnung bzw. das Ferienhaus auch in den “schwarzen Zahlen stehen,” denn sonst können die Aufwendungen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Hat man demnach eine Ferienwohnung zu vermieten, kann man sich hier von der Steuer viele Kosten wieder einholen und selbst in Zukunft auch Urlaub in einer Ferienwohnung machen.