Anspruch bei verpasstem Flug fällt weg

Der Bundesgerichtshof hat in der letzten Woche über den Anspruch auf einen Anschlussflug entschieden, wenn man den einen Flug verpasst hat. Das Urteil ist jedoch nicht zur Freude der Urlauber.

Wenn man seinen Anschlussflug verpasst, weil der Flieger mit dem man vorher noch unterwegs war, zu spät gelandet ist, hat man in Zukunft keinen Anspruch auf einen Ausgleich von der Fluggesellschaft. In zwei Fällen entschied der Bundesgerichtshof gegen die klagenden Urlauber, die ebenso einen Anschlussflug verpasst hatten. Zwar gibt es eine EU-Verordnung in Bezug auf eine „Nichtbeförderung”, die hier allerdings nicht greift. Ein Ausgleichsanspruch hat man nur in ganz bestimmten Fällen. Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Zum einen braucht der Passagier eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder für einen anderen Flug, wenn dieser auf den betreffenden Flug umgebucht worden ist. Außerdem muss sich der Fluggast zur entsprechenden Zeit auch am Schalter befinden und einchecken, es sei denn, ihm ist schon vorher die Mitnahme verweigert worden. Auch wenn dem Fluggast der Einstieg gegen seinen Willen verweigert wird, dann hat er ein Recht auf Ausgleich. Kommt man also zu spät, weil der Flieger nicht rechtzeitig gelandet ist, und kann man demnach auch nicht rechtzeitig einchecken, verliert man den Anspruch auf Ausgleich.